Ein Umzug in eine Wohnung, die auf die Ansprüche und Bedürfnisse pflegebedürftiger ausgelegt ist, gilt als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und kann nach §40 Abs. 4 SGB XI von der Pflegekasse bezuschusst werden. Wenn die eigene Wohnung nicht länger den körperlichen Anforderungen entspricht oder die selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person durch die Wohnsituation erschwert wird, bezuschusst die Pflegekasse die Umzugskosten mit bis zu 4.000€. Diese Regelung gilt für Personen mit mindestens Pflegegrad 1. Auch Umzüge innerhalb eines Hauses oder Umbauten innerhalb der eigenen Wohnung können als Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gelten. Für die Kostenübernahme sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
WICHTIG Der Antrag für einen Zuschuss muss vor Umzug gestellt werden!